AGB
1.Angebote und Unterlagen Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben oder als nichtig anzusehen und zu entsorgen. Das Angebot gilt nur für den darauf genannten Zeitraum
2. Preise 1. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet. 2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasser Anschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Alle Arbeiten denen kein schriftliches Angebot zugrunde liegt werden nach Arbeit und Aufwand abgerechnet. Weiterhin werden unvorhersehbare Arbeiten separat berechnet. Dies gilt insbesondere für Abriss und Entsorgungsarbeiten. Zusatzkosten die dem Fortschritt des Vorhabens im Wege stehen müssen nicht beim Aufraggeber angemeldet werden. Darunter zählen auch Arbeiten, die bei einer Ortsbegehung nicht ausdrücklich an-/besprochen oder verschwiegen werden, z.B. Telefon-, Stromkabel, Wasserleitungen, Fundamente, Altholzbestände nach Abfallklasse A4, Erdaushub nach Abfallklasse C oder schlechter.
3. Zahlungsbedingungen und Verzug 1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. 2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechts kräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
4. Abnahme Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
5.Sachmängel – Verjährung 1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages. 2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren nach 2 Jahren nicht nach 5Jahren, gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk, a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten -- bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerks- arbeiten zählen würden, -- nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind -- und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. c) Bei fahrlässigem Handeln wie z.B. (vertrockneten Pflanzen durch nicht gießen) geht die Haftung auf den Auftraggeber über, mit welcher auch der Garantieanspruch verfällt. Die Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung des Gebäu haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht , soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. -- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), -- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder -- bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen -- sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. 4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind. 5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
7.Versuchte Instandsetzung Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil a) der Verbraucher den
Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
8.Eigentumsvorbehalt Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
9. Kündigung Dem Kunden steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die, bis dahin ausgeführten Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen. Waren/ Materialien die aus Einzelanfertigung bestehen sind dem Auftragnehmer vollumfänglich und mit allen Kosten abzunehmen:
II. Widerrufsrecht für Verbraucher Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert. Unternehmerkunden wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.
10. Leistungsverzug In Fällen nicht voraussehbarer und nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. Angemessen Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
11. Haftung Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12. Schlussbestimmungen Die Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit „Verbrauchern“ gilt insofern keine Ausnahmen schriftlich vereinbart worden ist.
